Unterrichten, Lernen und Leistungsbeurteilung sind grundsätzlich miteinander verknüpft und hängen stark voneinander ab. Das pädagogische Team beurteilt die Arbeit des Schülers oder der Schülerin gemäß den an der Schule vereinbarten Richtlinien und Standards.
Zu Beginn des Jahres werden die Schüler und Schülerinnen sowie die Eltern (üblicherweise beim Elternabend in der ersten Schulwoche) über die Formen der Leistungsbeurteilung informiert. Die Leistungsbeurteilung in der MCA geht über die traditionelle Beurteilung des Lernstandes hinaus, indem sie auch Lernstrategien, Methodenkompetenzen und den persönlichen Lernfortschritt einschließt.
In der MCA werden die Kinder ab der 3. Schulstufe im Jahreszeugnis gemäß des in Österreich üblichen Notensystems (1, 2, 3, 4, 5), ergänzt durch einen verbalen Zusatz benotet. Diese Beurteilung wird durch ausführliche Lernzielprotokolle (LZP) unterstützt.
Wir verstehen die Leistungsbeurteilung als ein Werkzeug, um den Kindern eine Arbeitseinstellung zu vermitteln und ihnen das Prinzip des Säens und Erntens begreiflich zu machen.
Es ist uns wichtig, dass die Schüler und Schülerinnen zu jeder Zeit verstehen, wie ihre Noten zustande kommen. Darüber hinaus unterstützen wir sie dabei, ihre Noten zu verbessern. Sie sollen verstehen, dass die Ergebnisse im Lernzielprotokoll bzw. die Noten der Lohn für ihre Arbeit und kein Produkt des Zufalls sind. Wir sehen Lernen als Prozess und erklären den Kindern, dass eine schlechtere Beurteilung einfach signalisiert, dass es auf diesem Gebiet noch nicht fertig ist. Es bedeutet aber nicht, dass ein Kind persönlich versagt hat.
Die Beurteilung für die jeweiligen Unterrichtsgegenstände erfolgt durch das pädagogische Team, insbesondere die verantwortlichen Fachlehrer und Fachlehrerinnen. Ihr liegen alle im betreffenden Semester erbrachten Leistungen zugrunde. Auch die persönliche Leistungsentwicklung wird berücksichtigt, d.h. den zuletzt gezeigten Leistungen wird ein größeres Gewicht beigemessen.
In die Beurteilung fließen die Erreichung der Lernziele, schriftliche und mündliche Mitarbeit und die Form der Arbeiten ein.
Lernziel:
Ob und in welchem Ausmaß das Lernziel erreicht wurde.
Mitarbeit:
Aktive Teilnahme am Unterricht, pünktliche Fertigstellung der Arbeitsaufträge und Übungen, Partner- und Teamarbeit.
Form der Arbeiten:
Umgang mit dem Material, Führen der Hefte und Arbeitsblätter, Genauigkeit, Sorgfalt.
Verhalten:
Das Betragen der Schüler und Schülerinnen, ihr Umgang mit den anderen Kindern und ihr Verhalten gegenüber den Lehrkräften wird in einer eigenen Betragensnote festgehalten (Sozialkompetenz).
2 x pro Jahr (1 Woche vor Semesterende) tritt die Lehrerkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der einzelnen Schüler und Schülerinnen zusammen.
Beurteilungsstufen
Da die Zeugnisse auch als Nachweis für die Absolvierung der Schulpflicht gelten und eine Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Schulwesen im Sinne der Durchlässigkeit ermöglichen sollen, werden die Noten entsprechend dem österreichischen Beurteilungssystem nach §14 LBVO des Schulunterrichtsgesetzes, ausgewiesen (für nähere Informationen bitte auf den Link klicken).
Beurteilung des Verhaltens in der Schule
Das Verhalten in der Schule wird durch Kommentare in der Schulnachricht ausgewiesen. Es wird dargestellt, inwieweit das persönliche Verhalten und die Einordnung in die Schulgemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung entsprechen. Im Aufnahmeverfahren wird die Schulordnung (Elternmappe und Schülerhandbuch) den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zur Kenntnis gebracht. Bei der Bewertung werden die Anlagen des Kindes, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten berücksichtigt.
Leistungsfeststellung (LF)
Zur LF dienen unter anderem:
Zeugnisse und zeitgerechte Informationen an die Eltern
Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden jedes Semester an einem Elternsprechtag durch Benachrichtigungen (sog. Report Cards) über den Status der Beurteilung ihres Kindes in Kenntnis gesetzt und haben dabei die Gelegenheit, sich persönlich mit dem Lehrer oder der Lehrerin in Einzelaussprachen auszutauschen.
Am Ende des Schuljahres ist dem Schüler/der Schülerin eine Benachrichtigung über den Leistungsstand auszustellen.
§ 14. (1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler und Schülerinnen bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Mit ,,Sehr gut'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3) Mit ,,Gut'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4) Mit ,,Befriedigend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5) Mit ,,Genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6) Mit ,,Nicht genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit ,,Genügend'' (Abs. 5) erfüllt.
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung
§ 44. (2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen.